6.7.1 Als grobe Pflichtverletzung fällt eine Missachtung der elementaren Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs in Betracht (Marco Reichmuth, a.a.O., Rz. 760, insbesondere FN 1087, 1088, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Gemäss Art. 15 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 43 SchKG werden die Beiträge in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Weg der Pfändung eingetrieben. Unter Umständen kann die Ausgleichskasse allerdings gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG allenfalls sogar ohne vorgängige Betreibung auf Pfändung, direkt beim zuständigen Gericht die Konkurseröffnung verlangen.