52, Rz. 18). Das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin trage am Schaden eine Mitschuld, weil sie die Nichtbezahlung der paritätischen Beiträge der B.___ während des letzten Jahres der zahlungsunfähig gewordenen Gesellschaft immer höher auflaufen liess und erst nach Abschluss des Konkursverfahrens das Organ der konkursiten Gesellschaft belangte, ist unbegründet, wie nachfolgend zu zeigen ist.