Ferner führte der Beschwerdeführer von Mitte 2005 bis zur Konkurseröffnung am 12. Oktober 2006 mit unterschiedlichen Gesellschaften Übernahmeverhandlungen. Vorliegend beschränken sich die behaupteten Sanierungsbemühungen jedoch auf den Nachweis eines rudimentären Sitzungsprotokolls vom 13. Juli 2005 (act. G 1.9). Insofern sind die geführten Übernahme- und Sanierungsverhandlungen nicht überprüfbar. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selbst ein, dass dafür keine Beweise vorgelegt werden können (act.