, insbesondere FN 923, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Trotz entsprechender Bemühungen gemäss den gesetzlichen Vorschriften muss es den Organen der Gesellschaft aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zur Hausbank faktisch verunmöglicht sein, für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] vom 9. November 2000, H 195/2000, E. 3). Zudem ist die kreditgebende Bank aufzufordern, soweit sie Mittel zur Vornahme von Lohnzahlungen freigibt, auch die Beitragsforderungen zu begleichen (Urteil des EVG vom 13. Februar 2001, H 28/20, E. 3.).