Zunächst ist festzuhalten, dass das Verhältnis zur Hausbank die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge namentlich dann tangieren kann, wenn es aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Hausbank erschwert möglich ist, für die Beitragszahlung zu sorgen. Eine Haftung kann dabei entfallen, wenn das Abhängigkeitsverhältnis aus schützenswerten unternehmerischen oder betriebswirtschaftlichen Überlegungen, der Not der Stunde gehorchend, eingegangen werden musste; namentlich bei einer Kreditvereinbarung gegen Sicherungszession - d.h. Sicherheitsleistung gegen Globalzession (Marco Reichmuth, a.a.O., Rz. 654 ff., insbesondere FN 923, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).