Davon ist in der Regel auszugehen, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber über längere Zeit seine Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise erfüllt. Eine absichtliche Verletzung der Beitragspflicht wird nach der bundesgerichtlichen Praxis in diesem Sinne denn auch bejaht, wenn ein Verwaltungsrat in Kenntnis der finanziell angespannten Situation der Unternehmung und angesichts des beabsichtigten, aber immer wieder verschobenen Verkaufs der Unternehmung nicht darauf bedacht ist, dass nur so viel massgebender Lohn (Art. 5 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte