6.4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als geschäftsführender Verwaltungsrat nicht ausreichend dafür gesorgt hat, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht insbesondere in den Jahren 2004 bis 2006 zureichend erfüllte. Angesichts der fortgesetzten Missachtung der Zahlungsverpflichtungen ist die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung ohne Weiteres zu bejahen.