52 AHVG geltend gemacht werden (Marco Reichmuth, a.a.O., Rz. 391 f., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die Verzugszinsen auf die offenen Beiträge bis Schadenseintritt zur Schadenssumme aufgerechnet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte