6.3.3 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend, da die B.___ den Betrieb eingestellt und er seine arbeitgeberähnliche Stellung aufgegeben habe. Die offenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung seien demnach mit den offenen Sozialversicherungsbeiträgen zu verrechnen (act. G 1). Gemäss Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) können Rückforderungen und fällige Forderungen aufgrund dieses Gesetzes sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen und fälligen Renten und Taggeldern u.a. der AHV, IV, und EO verrechnet werden.