6.3.1 Die Beschwerdegegnerin macht Schadenersatz geltend für entgangene bundesrechtliche Beiträge inkl. Nebenkosten in Höhe von Fr. 100'104.50 und entgangene kantonalrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 7'422.85, total Fr. 107'527.35. Diese Beträge setzen sich gemäss Verfügung vom 11. September 2008 aus den unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen sowie den Verwaltungs- und Betreibungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen aus den Jahren 2004 [10.2004 bis 12.2004], 2005 [09.2005 bis 12.2005] sowie aus dem Jahr 2006 [01.2006 bis 08.2006] zusammen (act. G8.32). Grundlage für die Lohnbeiträge bilden die Jahresabrechnungen 2004 mit Nachtrag (Lohnsumme Fr. 615'227.05, act.