nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Der Schadenseintritt gilt nach der Rechtsprechung als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b). Für die Schadensberechnung sind die realisierten Löhne einzubeziehen (Marco Reichmuth, a.a.O., Rz. 366 ff.).