Zusammenfassend erhielt die Beschwerdegegnerin somit frühestens im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 12. Oktober 2006, spätestens jedoch mit der Auflage des Kollokationsplans am 30. März 2007, Kenntnis von der mit der Konkurseröffnung einhergehenden Zahlungsunfähigkeit (act. G 8.25). Die relative Verjährungsfrist endete folglich frühestens am 12. Oktober 2008. Die Schadenersatzverfügung vom 11. September 2008 erfolgte damit rechtzeitig. Die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG ist ebenfalls ohne Weiteres gewahrt. 6.