am 12. Oktober 2006 unmöglich geworden. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten sind nicht geeignet, den Beginn der Verjährungsfrist frühestens ab Konkurseröffnung in Frage zu stellen, da vom "Regelzeitpunkt" der Auflage des Kollokationsplans nur unter besonderen Voraussetzungen abzuweichen ist; entsprechend hat es die Rechtsprechung abgelehnt, ein Vorverschieben der Schadenskenntnis in einem Fall anzunehmen, in dem gegen den beitragspflichtigen Arbeitgeber vorgängig bereits elf Pfändungsverlustscheine vorlagen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2010, 9C_217/2009).