5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die relative Verjährungsfrist von zwei Jahren habe bei Verfügungserlass am 11. September 2008 bereits geendet. Einerseits hätte die Einstellung der Zahlungen durch die B.___ ab September 2005 Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründet, andererseits hätte die Beschwerdegegnerin spätestens Ende des Jahres 2005/Anfang des Jahres 2006 unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten es im vorliegenden Fall nicht mehr erlaubten, die Beiträge einzufordern. Zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit sei dabei auf die von der Praxis