und eine massgeblich neue rechtliche Begründung vorliege. Dementsprechend hat sie dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist bis 18. August 2011 die Gelegenheit einer Triplik im erwähnten Umfang eröffnet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat denn auch von dieser Möglichkeit zur Triplik am 18. August 2011 Gebrauch gemacht (act. G 25), und zwar umfassend, ohne dass die Eingabe (teilweise) aus dem Recht gewiesen wird. Eine allfällige Gehörsverletzung ist damit vollumfänglich geheilt. 3.