2.2 Der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Arnold Weber, Rechtsanwalt, St. Gallen, lässt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen. Er habe im verfahrensleitenden Schreiben der Gerichtsleitung vom 22. Juni 2011 (act. G 24) den Eindruck gewinnen müssen, dass eine nochmalige Stellungnahme nicht erwünscht sei. In der Tat hat die Gerichtsleitung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2011 mitgeteilt, dass höchstens eine eingeschränkte, weitere Stellungnahme nötig bzw. möglich sei, nämlich nur insoweit in der Duplik der Beschwerdegegnerin neue Tatsachen, das neue Aktenstück (act. G 8.39) und eine massgeblich neue rechtliche Begründung vorliege.