lediglich Forderungen 2. Klasse. Sie habe auch zu Unrecht keine Verwertung der Pfänder verlangt, weshalb Forderungen von total Fr. 69'621.10 nicht als Schadenersatz geltend gemacht werden könnten, da dieser Betrag im Konkurs durch Verwertung der gepfändeten Gegenstände hätte getilgt werden müssen. Durch die groben Pflichtverletzungen der Ausgleichskasse werde vorliegend der Kausalzusammenhang unterbrochen. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit hätte sich auch aufgrund einer Betriebsprüfung gemäss Art. 38 AHVV ergeben. Die Einstellung der Zahlungen durch die B.___ ab September 2005 habe die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründet (act. G 25).