C.e Mit Triplik vom 18. August 2011 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Mit der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers trete der Schaden ein und es werde die relative und absolute Verjährungsfrist ausgelöst. Zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit sei auf die SchKG-Praxis abzustellen, zumal Art. 15 Abs. 1 und 2 AHVG auf den Rechtsweg der Betreibung gemäss Art. 43 SchKG verweise. Die Ausgleichskasse habe das Beitragsinkasso sowohl nach den Grundsätzen des AHVG wie auch des SchKG zu wenig energisch vorangetrieben und damit ihre Pflichten grob verletzt. So habe sie viel zu tiefe Abschlagszahlungen akzeptiert und trotz Zahlungseinstellung keinen Antrag auf Konkurseröffnung gestellt.