Im Übrigen sei keine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse gegeben. Sie habe sämtliche gesetzlich vorgesehenen Inkassobemühungen korrekt ausgeführt, wie die eingereichte Aufstellung aufzeige (act. G 21.1). Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu verlangen. Das Betreibungsamt D.___ habe sein Ermessen nicht überschritten und korrekt gehandelt, indem es der B.___ Abschlagszahlungen auf die ersten drei Verwertungsbegehren der Ausgleichskasse gewährt habe (act. G 21).