15 AHVG durchgeführt worden. Die Weiterführung der Verfahren bezüglich der offenen Beiträge sei im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der B.___ am 12. Oktober 2006 unmöglich geworden. Der Schaden sei somit am 12. Oktober 2006 eingetreten. Eine Prüfung der Zahlungsunfähigkeit durch die Ausgleichskasse in dem vom Beschwerdeführer geforderten Mass analog der Rechtsprechung zu Art. 172 Abs. 2 SchKG würde zur Umkehr der Beweislast führen. Der Ausgleichskasse käme bei diesem Vorgehen ein erheblicher Ermessensspielraum zu, was mit dem Legalitätsprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar wäre. Im Übrigen sei keine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse gegeben.