C.d Mit Duplik vom 6. Mai 2011 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Schaden sei aus tatsächlichen Gründen dann eingetreten, wenn die Ausgleichskasse nach einer Betreibung auf Pfändung oder im Konkursfall vollständig zu Verlust gekommen sei. Auf die ausstehenden Beiträge aus dem Jahr 2004 [10.2004 bis 12.2004] seien bis zur Konkurseröffnung am 12. Oktober 2006 Abschlagszahlungen geleistet worden. Für die offenen Akontobeiträge aus dem Jahr 2005 [09.2005 bis 12.2005] sowie aus dem Jahr 2006 [01.2006 bis 08.2006] seien Mahn- und Betreibungsverfahren gestützt auf Art. 15 AHVG durchgeführt worden.