Die Ausgleichkasse hätte gegen das Betreibungsamt D.___ wegen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens eine betreibungsrechtliche Beschwerde einreichen müssen. Zudem hätte die Ausgleichskasse infolge der Einstellung der Zahlungen der Akontobeiträge Oktober 2004 bis Dezember 2004 und September 2005 bis August 2006 eine Konkursbetreibung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG einleiten müssen. Selbst wenn die Schadenersatzforderung nicht verjährt wäre, rechtfertige die Bezugspflichtverletzung eine Herabsetzung des Schadenersatzes um mindestens die Hälfte (act. G17).