die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit könne auch gestützt auf einen aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Unternehmens gewonnenen Gesamteindruck erfolgen. Die Ausgleichskasse hätte Ende des Jahres 2005/Anfang des Jahres 2006 unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten es im vorliegenden Fall nicht mehr erlaubten, die Beiträge einzufordern, zumal die Ausgleichskasse trotz der ausstehenden Akontobeiträge Oktober 2004 bis Dezember 2004 und September 2005 bis August 2006 nichts Wirksames zum Bezug der Ausstände unternommen habe. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der B.