C.c Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 1. März 2011 an seinem Antrag unverändert fest. Es sei eine Tatsache, dass die B.___ schon Ende des Jahres 2005/ Anfang des Jahres 2006 zahlungsunfähig gewesen sei. Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit setze keinen definitiven Verlustschein voraus; die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit könne auch gestützt auf einen aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Unternehmens gewonnenen Gesamteindruck erfolgen.