von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den Beschwerdeführer vom 25. Oktober 2006 bis 24. Oktober 2008 offen gestanden. Da das Gesetz keine Möglichkeit vorsehe, Restansprüche nach Ablauf der Rahmenfrist zu beziehen, würde keine Möglichkeit bestehen, die gemäss dem Beschwerdeführer noch verbleibenden Resttage mit der Schadenersatzforderung zu verrechnen (act. G 8).