Es würden überdies keine Rechtfertigungsgründe weder in Bezug auf das Verhältnis zur Hausbank noch bezüglich des Sanierungskonzepts greifen. Der Schaden sei mit Konkurseröffnung am 12. Oktober 2006 eingetreten, wobei Schadenkenntnis frühestens mit Auflage des Kollokationsplans am 30. März 2007 angenommen werden müsse. Die Schadenersatzforderung sei somit im Zeitpunkt der Geltendmachung am 11. September 2008 nicht verjährt gewesen. Ferner sei die Rahmenfrist für den Bezug © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte