Die offenen Beiträge der Jahre 2005 und 2006 gemäss Kontokorrent-Auszug würden zugegebenermassen von der Aufstellung gemäss Verfügung vom 11. September 2008 abweichen. Dies sei auf einen manuellen Übertragungsfehler zurückzuführen; die Schadenssumme von total Fr. 107'527.35 sei hingegen nicht tangiert. Der Beschwerdeführer müsse sich die Pflichtverletzung der B.___ als eigenes haftungsbegründendes Verschulden anrechnen lassen. Es würden überdies keine Rechtfertigungsgründe weder in Bezug auf das Verhältnis zur Hausbank noch bezüglich des Sanierungskonzepts greifen.