C.b Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Sämtliche Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht seien gegeben. Der Schaden von Fr. 107'527.35 sei ausreichend substantiiert. Der Saldovortrag per 1. Januar 2004 in der Höhe von Fr. 34'067.65 setze sich zusammen aus den offenen Beiträgen des Vorjahres. Diese seien im Laufe des Jahres 2004 teilweise beglichen worden und insoweit nicht Gegenstand der Schadenersatzforderung. Die offenen Beiträge der Jahre 2005 und 2006 gemäss Kontokorrent-Auszug würden zugegebenermassen von der Aufstellung gemäss Verfügung vom 11. September 2008 abweichen.