C.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17. Juni 2010 mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2010 sei aufzuheben. Vorliegend sei der Sachverhalt in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen und wesentlicher Grundrechte unrichtig festgestellt worden. Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte