B.b Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 19. Mai 2010 ab. Da keine definitiven Verlustscheine ausgestellt worden und immer wieder Abschlagzahlungen geleistet worden seien, habe sie nicht vor Konkurseröffnung Kenntnis des Schadens haben können noch müssen. Die Schadenersatzforderung sei damit nicht verjährt. Der Entscheid über die Anspruchsberechtigung und Auszahlung von Arbeitslosenentschädigungen falle überdies nicht in den Aufgaben- und Kompetenzbereich der Ausgleichskasse. Eine Verrechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung sei ausgeschlossen.