Von den Hausbanken seien zudem mit allen Mitteln Amortisationen verlangt worden, so dass der finanzielle Spielraum der B.___ immer mehr eingeschränkt gewesen sei. Ebenso seien Übernahme- und Sanierungsverhandlungen geführt worden, die zur Erfüllung des Sozialplans beigetragen hätten. A.___ treffe somit nur ein leichtes Verschulden. Dies schliesse den Schadenersatzanspruch aus (act. G 8.33).