Verjährungsfrist von zwei Jahren zu laufen begonnen und nicht erst ab Konkurseröffnung am 12. Oktober 2006. Die Schadenersatzforderung sei somit verjährt. Ausserdem würden die Arbeitslosenversicherungsbeiträge des Verwaltungsrats nicht zum Schaden gehören, da die Arbeitslosenversicherung die Auszahlung von Arbeitslosentschädigungen an A.___ in seiner Funktion als Verwaltungsrat verweigert habe. Im Übrigen seien die bis zum Schadeneintritt aufgelaufenen Verzugszinsen von der Schadensumme auszunehmen. Von den Hausbanken seien zudem mit allen Mitteln Amortisationen verlangt worden, so dass der finanzielle Spielraum der B.___ immer mehr eingeschränkt gewesen sei.