B.a Am 2. Oktober 2008 erhob A.___ Einsprache gegen die ihn betreffende Schadenersatzverfügung vom 11. September 2008 (act. G 8.31). In seiner Einspracheergänzung vom 7. November 2008 machte er geltend, die Ausgleichskasse habe spätestens Mitte Juni 2005 Kenntnis davon erhalten, dass die B.___ die Beitragsschuld nicht habe erfüllen können. Die Ausgleichskasse habe demnach bereits seit Mitte Juni 2005 Kenntnis des Schadens. In diesem Zeitpunkt habe die relative © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte