{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-14_2012-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=673&type=1563347022&cHash=79bee575d89f6ed2d9d0f002ceb48854", "Checksum": "ed0468ad9d669bb37b2ea2a1ebf37884"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2010/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:37:18", "Checksum": "1b02a1ee4fc50f533e2fbd82d2b1ccee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).\n\n6.7.1 Als grobe Pflichtverletzung fällt eine Missachtung der elementaren\nVorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs in Betracht (Marco\nReichmuth, a.a.O., Rz. 760, insbesondere FN 1087, 1088, mit weiteren Hinweisen auf\ndie Rechtsprechung). Gemäss Art. 15 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 43 SchKG werden die\nBeiträge in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden\nSchuldner auf dem Weg der Pfändung eingetrieben. Unter Umständen kann die\nAusgleichskasse allerdings gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG allenfalls sogar\nohne vorgängige Betreibung auf Pfändung, direkt beim zuständigen Gericht die\nKonkurseröffnung verlangen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn über längere Zeit den\nöffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere der Bezahlung der Steuern und\nSozialversicherungsbeiträgen, trotz wiederholter Mahnungen und Betreibungen nicht\nnachgekommen wird (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2010, 9C_48/2010, E. 2.2).\nWie die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Übersicht ihrer Inkassobemühungen\n(act. G 21.1) zeigt, hat sie die unbezahlten Akontorechnungen gestützt auf\nArt. 15 AHVG i.V.m. Art. 34a AHVV jeweils gemahnt und die Betreibung innert Frist\nangehoben; eine (grobe) Pflichtverletzung ist nicht ersichtlich, zumal die B.___ nach wie\nvor Abschlagszahlungen auf die vom Betreibungsamt D.___ gestützt auf Art. 123\nSchKG gewährten neun Raten plus Rest auf die ersten drei Verwertungsbegehren der\nBeschwerdegegnerin geleistet hat (act. G 8.36). Eine Pflichtverletzung der\nAusgleichskasse ist nach der Rechtsprechung zu verneinen, wenn sie die mit\nfinanziellen Problemen kämpfende B.___ nicht mit voller Härte angepackt hat (vgl.\nMarco Reichmuth, a.a.O., Rz. 761). Es kann daher auch offenbleiben, ob in diesem\nZeitpunkt die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG\ngegeben gewesen wären.\n\n6.7.2 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Ausgleichskasse\nihre pfandgesicherten Forderungen nicht als pfandgesicherte Forderungen, sondern als\nForderungen 2. Klasse im Betrag von Fr. 106'739.-- angemeldet habe. Dieser Betrag\nhätte durch Verwertung der gepfändeten Gegenstände vorweg bezahlt werden\nmüssen. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers richten sich die Begriffe\npfandgesicherte Forderungen und Pfandrecht gemäss Art. 219 Abs. 1 SchKG\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngrundsätzlich nach Art. 37 SchKG; danach sind einzig Grundpfandrechte,\nFaustpfandrechte und Grundlasten erfasst (Franco Lorandi, Basler Kommentar zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., 2010, Rz. 15 zu Art. 219).\nSchliesslich ist eine Überschreitung des Ermessens durch das Betreibungsamt D.___\nnicht ersichtlich. Das Betreibungsamt D.___ hat der B.___ gestützt auf Art. 123 SchKG\nunter Berücksichtigung der Verhältnisse wie erwähnt Abschlagszahlungen à neun\nRaten plus Rest auf die ersten drei Verwertungsbegehren der Ausgleichskasse gewährt\n(act. G 21 i.V.m. G 8.12 und 8.13).\n\n6.7.3 Ein Herabsetzungsgrund wegen Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin\nist somit nicht ersichtlich.\n\n7.\n\n7.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerde betreffend die\nbundesrechtliche Schadenersatzforderung sowie der Rekurs betreffend die\nkantonalrechtliche Schadenersatzforderung abzuweisen.\n\n7.2 Gerichtskosten sind für das bundesrechtliche Verfahren keine zu erheben (Art. 61\nlit. a ATSG). Angesichts der Tatsache, dass das kantonalrechtliche Verfahren, das\neinen wesentlich tieferen Streitwert aufweist, zusammen mit dem kostenlosen\nbundesrechtlichen Verfahren erledigt wurde, rechtfertigt es sich, im kantonalrechtlichen\nVerfahren in Anwendung von Art. 97 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRP; sGS 951.1) auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\nentscheiden:\n\n1. Die Beschwerde betreffend die bundesrechtliche Schadenersatzforderung und\nder Rekurs betreffend die kantonalrechtliche Schadenersatzforderung werden\nabgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/19\n"}