{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-14_2012-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=673&type=1563347022&cHash=79bee575d89f6ed2d9d0f002ceb48854", "Checksum": "7210e9660095263170bd0ec2632064b8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:20:10", "Num": ["AHV 2010/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:20:10", "Checksum": "9f3a95fc407cdeaee3351b07678e79c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).\n\nFerner führte der Beschwerdeführer von Mitte 2005 bis zur Konkurseröffnung am\n12. Oktober 2006 mit unterschiedlichen Gesellschaften Übernahmeverhandlungen.\nVorliegend beschränken sich die behaupteten Sanierungsbemühungen jedoch auf den\nNachweis eines rudimentären Sitzungsprotokolls vom 13. Juli 2005 (act. G 1.9).\nInsofern sind die geführten Übernahme- und Sanierungsverhandlungen nicht\nüberprüfbar. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selbst ein, dass dafür keine\nBeweise vorgelegt werden können (act. G 17). Nach der Rechtsprechung kann die\nNichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zwar entschuldbar sein, wenn bei\nungenügender Liquidität für das Überleben des Unternehmens zunächst wesentliche\nandere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt\nwerden, sofern aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der\nLage angenommen darf, dass die geschuldeten Beiträge innert \"nützlicher Frist\"\ngeleistet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011,\n9C_330/2010, E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 108 V 183 E. 2 sowie weiteren Hinweisen auf\ndie Rechtsprechung). Die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist\nallerdings nicht geeignet, eine über die kurze Dauer bzw. \"nützliche Frist\" von einem\nJahr andauernde Missachtung der Beitragspflicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 17. September 2007, 9C_111/2007, E. 3.1). Vielmehr wäre es\nvorliegend die Pflicht des Beschwerdeführers als geschäftsführendem Verwaltungsrat\ngewesen, angesichts der Ausstände aus den Jahren 2004 bis 2006 ehestmöglich die\nErfüllung der Beitragserhebung und - erstattung der ausbezahlten Löhne\nsicherzustellen. Der Beschwerdeführer hätte schon früher sicherstellen müssen, dass\nnur eine so grosse Lohnsumme ausbezahlt wird, für die auch die\nSozialversicherungsbeiträge geleistet werden können (vgl. E. 6.5 vorstehend; BGE 109\nV 88 E 5.2). Die vom Beschwerdeführer dargelegten Sanierungsbemühungen sind\ngrundsätzlich anerkennenswert, sie vermögen jedoch wie dargelegt die lange\nMissachtung der Beitragspflicht nicht zu entschuldigen.\n\nDas Verhalten des Beschwerdeführers muss somit gesamthaft als grobfahrlässig\nqualifiziert werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n6.6 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Organs nach Art.\n52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen\nMissachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater\nKausalzusammenhang gegeben ist. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann\nals adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf\nder Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg\nvon der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch\ndas Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen).\n\nDas Verhalten des Beschwerdeführers ist ohne Weiteres als adäquat kausal für den bei\nder Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden zu qualifizieren. Indem der\nBeschwerdeführer während langer Zeit nicht dafür gesorgt hat, dass die Beiträge\nrechtzeitig bezahlt wurden, begünstigte er den eingetretenen Schaden.\n\n6.7 Im Rahmen der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG sind\nHerabsetzungsgründe zugelassen. Die Schadenersatzpflicht ist deshalb einer\nHerabsetzung wegen Mitverschuldens der Ausgleichkasse zugänglich, sofern sich\ndiese einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Zudem muss zwischen dem\npflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang\nbestehen (BGE 122 V 189 E. 3c, Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Art. 52, Rz. 18).\nDas Vorbringen, die Beschwerdegegnerin trage am Schaden eine Mitschuld, weil sie\ndie Nichtbezahlung der paritätischen Beiträge der B.___ während des letzten Jahres\nder zahlungsunfähig gewordenen Gesellschaft immer höher auflaufen liess und erst\nnach Abschluss des Konkursverfahrens das Organ der konkursiten Gesellschaft\nbelangte, ist unbegründet, wie nachfolgend zu zeigen ist.\n\n6.7.1 Als grobe Pflichtverletzung fällt eine Missachtung der elementaren\nVorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs in Betracht (Marco\nReichmuth, a.a.O., Rz. 760, insbesondere FN 1087, 1088, mit weiteren Hinweisen auf\ndie Rechtsprechung). Gemäss Art. 15 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 43 SchKG werden die\nBeiträge in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden\nSchuldner auf dem Weg der Pfändung eingetrieben. Unter Umständen kann die\nAusgleichskasse allerdings gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG allenfalls sogar\nohne vorgängige Betreibung auf Pfändung, direkt beim zuständigen Gericht die\nKonkurseröffnung verlangen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn über längere Zeit den\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}