{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-14_2012-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=673&type=1563347022&cHash=79bee575d89f6ed2d9d0f002ceb48854", "Checksum": "7210e9660095263170bd0ec2632064b8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:20:10", "Num": ["AHV 2010/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:20:10", "Checksum": "9f3a95fc407cdeaee3351b07678e79c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).\n\n6.4 Weitere Haftungsvoraussetzung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG\ni.V.m. Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die\nArbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den\nArbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme\nüber Fr. 200'000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1\nlit. a AHVV). Die Ausgleichskasse setzt hierzu Akontobeiträge aufgrund der\nvoraussichtlichen Lohnsumme fest (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Wesentliche Änderungen der\nLohnsumme haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse während des laufenden\nJahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht\ndes Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe.\nDazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser\nöffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52\nAbs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195\nE. 2a).\n\n6.4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als\ngeschäftsführender Verwaltungsrat nicht ausreichend dafür gesorgt hat, dass die\nArbeitgeberin ihre Beitragspflicht insbesondere in den Jahren 2004 bis 2006\nzureichend erfüllte. Angesichts der fortgesetzten Missachtung der\nZahlungsverpflichtungen ist die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung ohne\nWeiteres zu bejahen.\n\n6.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig\nmissachtet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden des\nArbeitgebers wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Gemäss der\nRechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben durch den\nArbeitgeber ohne Weiteres einem qualifizierten Verschulden seiner Organe\ngleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen\nSchwere (BGE 121 V 244). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn beispielsweise ein\nArbeitgeber über längere Zeit seine Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur\nschleppend oder bloss teilweise erfüllt. Eine absichtliche Verletzung der Beitragspflicht\nwird nach der bundesgerichtlichen Praxis in diesem Sinne denn auch bejaht, wenn ein\nVerwaltungsrat in Kenntnis der finanziell angespannten Situation der Unternehmung\nund angesichts des beabsichtigten, aber immer wieder verschobenen Verkaufs der\nUnternehmung nicht darauf bedacht ist, dass nur so viel massgebender Lohn (Art. 5\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbs. 2 AHVG) zur Auszahlung gelangt, als die darauf unmittelbar ex lege (Art. 14 Abs. 1\nAHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (BGE\n109 V 88 E 5.2).\n\n6.5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, sich grob schuldhaft verhalten zu haben.\nDie B.___ sei ab Ende 2005 faktisch in Abhängigkeit zur Bank E.___ gestanden und der\nBeschwerdeführer als geschäftsführender Verwaltungsrat sei daher nicht mehr in der\nLage gewesen, die Beitragszahlungen zu leisten. Auch habe der Beschwerdeführer\nwährend der Sanierungsverhandlungen von Mitte 2005 bis Mitte 2006 die\nBeitragszahlungen sistieren dürfen, ohne dass ihm ein Verschulden zur Last gelegt\nwerden könnte.\n\nZunächst ist festzuhalten, dass das Verhältnis zur Hausbank die Zahlung der\nSozialversicherungsbeiträge namentlich dann tangieren kann, wenn es aufgrund eines\nAbhängigkeitsverhältnisses zur Hausbank erschwert möglich ist, für die\nBeitragszahlung zu sorgen. Eine Haftung kann dabei entfallen, wenn das\nAbhängigkeitsverhältnis aus schützenswerten unternehmerischen oder\nbetriebswirtschaftlichen Überlegungen, der Not der Stunde gehorchend, eingegangen\nwerden musste; namentlich bei einer Kreditvereinbarung gegen Sicherungszession -\nd.h. Sicherheitsleistung gegen Globalzession (Marco Reichmuth, a.a.O., Rz. 654 ff.,\ninsbesondere FN 923, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Trotz entsprechender\nBemühungen gemäss den gesetzlichen Vorschriften muss es den Organen der\nGesellschaft aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zur Hausbank faktisch\nverunmöglicht sein, für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein\n(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:\nSozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] vom 9. November 2000, H 195/2000,\nE. 3). Zudem ist die kreditgebende Bank aufzufordern, soweit sie Mittel zur Vornahme\nvon Lohnzahlungen freigibt, auch die Beitragsforderungen zu begleichen (Urteil des\nEVG vom 13. Februar 2001, H 28/20, E. 3.).\n\nUnbestrittenermassen leistete die Bank E.___ ab November 2005 weiterhin\nLohnzahlungen über das Kontokorrent-Konto. Allerdings einschränkend fortan im\nRahmen der Debitoreneingänge. Dies führte faktisch zu einer Globalzession. Vorliegend\nergeben sich aus den Akten allerdings keine Hinweise darauf, dass entsprechende\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufforderungen zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die Bank E.___\nergangen sind. Im Übrigen sind auch Beiträge vor November 2005 ausgeblieben.\n\n"}