{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-14_2012-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=673&type=1563347022&cHash=79bee575d89f6ed2d9d0f002ceb48854", "Checksum": "7210e9660095263170bd0ec2632064b8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:20:10", "Num": ["AHV 2010/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:20:10", "Checksum": "9f3a95fc407cdeaee3351b07678e79c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).\n\n6.3.1 Die Beschwerdegegnerin macht Schadenersatz geltend für entgangene\nbundesrechtliche Beiträge inkl. Nebenkosten in Höhe von Fr. 100'104.50 und\nentgangene kantonalrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 7'422.85, total Fr. 107'527.35.\nDiese Beträge setzen sich gemäss Verfügung vom 11. September 2008 aus den\nunbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen sowie den Verwaltungs- und\nBetreibungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen aus den Jahren 2004 [10.2004\nbis 12.2004], 2005 [09.2005 bis 12.2005] sowie aus dem Jahr 2006 [01.2006 bis\n08.2006] zusammen (act. G8.32). Grundlage für die Lohnbeiträge bilden die\nJahresabrechnungen 2004 mit Nachtrag (Lohnsumme Fr. 615'227.05, act. G 8.1 und\n8.3), 2005 (Lohnsumme Fr. 731'309.--, act. G 8.5) sowie die Schlussabrechnung 2006\n(Lohnsumme für die Monate Januar bis August Fr. 464'596.75, act. G 8.7). Da die\ndefinitiven Lohnsummen in allen drei Jahren niedriger waren als aufgrund der\nAkontobeiträge, ergaben sich bei den Verfügungen \"Jahresabrechnung für\nLohnbeiträge\" jeweils Saldi zugunsten der Arbeitgeberin (vgl. act. 8.2, 8.4, 8.6 und 8.8).\nDie Höhe der erhobenen bzw. verfügten Lohnbeiträge ist unbestritten geblieben und\ngibt auch nicht Anlass für Beanstandungen.\n\n6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Saldovortrag vom 1. Januar\n2004 in der Höhe von Fr. 34'067.65 gemäss dem Kontokorrent-Auszug per 1. Januar\n2004 sei von der Schadenersatzsumme abzuziehen und es stimme der Kontokorrent-\nAuszug der offenen Beiträge nicht mit der Zusammenstellung des Schadens gemäss\nVerfügung vom 11. September 2008 überein. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober\n2010 hat die Beschwerdegegnerin die Schadenssumme jedoch nachvollziehbar\nbegründet (act. G 8). Der Saldovortrag per 1. Januar 2004 in der Höhe von\nFr. 34'067.65 setzt sich danach zusammen aus den offenen Beiträgen des Vorjahres;\ndiese wurden im Laufe des Jahres 2004 bezahlt und haben mit der\nSchadenersatzsumme nichts zu tun. Die offenen Beiträge der Jahre 2005 und 2006\ngemäss automatisch erstelltem Kontokorrent-Auszug stimmen aufgrund eines\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmanuellen Übertragungsfehlers nicht mit der Aufstellung der Jahressummen gemäss\nVerfügung vom 11. September 2008 überein; die Endsummen stimmen dagegen\nüberein, wie auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Insgesamt ergeben sich aus\nden Akten keine ersichtlichen Berechnungsfehler, weshalb sich hierzu Weiterungen\nerübrigen und mit der Beschwerdegegnerin von einem Schadensbetrag von\nFr. 107'527.35 (Fr. 100'104.50 für entgangene bundesrechtliche Beiträge inkl.\nNebenkosten sowie Fr. 7'422.85 für entgangene kantonalrechtliche Beiträge; vgl. act.\nG 8.32) bis August 2006 auszugehen ist.\n\n6.3.3 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung geltend, da die B.___ den Betrieb eingestellt und er seine\narbeitgeberähnliche Stellung aufgegeben habe. Die offenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung seien demnach mit den offenen Sozialversicherungsbeiträgen zu\nverrechnen (act. G 1). Gemäss Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR\n837.0) können Rückforderungen und fällige Forderungen aufgrund dieses Gesetzes\nsowohl untereinander als auch mit Rückforderungen und fälligen Renten und\nTaggeldern u.a. der AHV, IV, und EO verrechnet werden. Verrechenbar sind fällige,\nfeststehende Forderungen mit fälligen Leistungen. Vorliegend hat der\nBeschwerdeführer in keiner Weise substantiiert dargelegt, dass über die bezogenen\nTaggelder der Arbeitslosenversicherung (act. G. 1.5) hinaus noch offene, fällige\nAnsprüche zur Verrechnung anstehen.\n\n6.3.4 Der Beschwerdeführer wendet im Übrigen ein, es bestehe keine gesetzliche\nGrundlage, die bis zum Schadenseintritt aufgelaufenen Verzugszinsen zur\nSchadenssumme zuzurechnen (act. G 17). Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art.\n41bis AHVV sind auf rückständigen Beiträgen Verzugszinsen zu leisten. Die\nVerzugszinspflicht endet mit der Begleichung der Beitragsforderung oder dem\nSchadenseintritt wie namentlich der Ausstellung eines definitiven\nPfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung. Die Verzugszinsen bilden daher\nTeil des Schadens. Sie können im Rahmen von Art. 52 AHVG geltend gemacht werden\n(Marco Reichmuth, a.a.O., Rz. 391 f., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).\nDie Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die Verzugszinsen auf die offenen\nBeiträge bis Schadenseintritt zur Schadenssumme aufgerechnet.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}