{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-14_2012-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=673&type=1563347022&cHash=79bee575d89f6ed2d9d0f002ceb48854", "Checksum": "7210e9660095263170bd0ec2632064b8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:20:10", "Num": ["AHV 2010/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:20:10", "Checksum": "9f3a95fc407cdeaee3351b07678e79c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).\n\nAus den Akten ergibt sich, dass auf die ausstehenden Beiträge aus dem Jahr 2004\n[10.2004 bis 12.2004] bis zur Konkurseröffnung am 12. Oktober 2006\nAbschlagszahlungen geleistet worden sind (act. G 8.36). Auch für sämtliche offenen\nAkontobeiträge aus dem Jahr 2005 [09.2005 bis 12.2005] sowie aus dem Jahr 2006\n[01.2006 bis 07.2006] sind gestützt auf Art. 15 AHVG Mahn- und Betreibungsverfahren\ndurchgeführt worden. Die Weiterführung der Verfahren für die offenen Beiträge ist erst\nmit Konkurseröffnung über die B.___ am 12. Oktober 2006 unmöglich geworden. Die\nvom Beschwerdeführer ins Feld geführten erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten sind\nnicht geeignet, den Beginn der Verjährungsfrist frühestens ab Konkurseröffnung in\nFrage zu stellen, da vom \"Regelzeitpunkt\" der Auflage des Kollokationsplans nur unter\nbesonderen Voraussetzungen abzuweichen ist; entsprechend hat es die\nRechtsprechung abgelehnt, ein Vorverschieben der Schadenskenntnis in einem Fall\nanzunehmen, in dem gegen den beitragspflichtigen Arbeitgeber vorgängig bereits elf\nPfändungsverlustscheine vorlagen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2010,\n9C_217/2009). Beim Pfändungsverlustschein muss es sich nach der Rechtsprechung\num einen definitiven Verlustscheine handeln (Urteil des Bundesgerichts vom\n18. November 2009, 9C_152/2009, E. 5.1). Vorliegend erhielt die Beschwerdegegnerin\nam 9. August 2006 für die offenen Akontobeiträge [09.2005 bis 02.2006] lediglich\nprovisorische Pfändungsverlustscheine nach Art. 115 Abs. 2 SchKG (act. G 8.15-20).\nEs liegen demnach keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen vom\n\"Regelzeitpunkt\" der Auflage des Kollokationsplans rechtfertigen. Insbesondere\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerlauben die tatsächlichen Gegebenheiten nicht, zur Beurteilung der\nZahlungsunfähigkeit auf den Zeitpunkt \"spätestens Ende des Jahres 2005/Anfang des\nJahres 2006\" abzustellen, nachdem die Arbeitgeberin noch bis zur Konkurseröffnung\nAbschlagszahlungen leistete und die Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss die\ngesetzlich vorgesehenen Mahn- und Betreibungsverfahren gestützt auf Art. 15 Abs. 2\nAHVG durchführte.\n\nZusammenfassend erhielt die Beschwerdegegnerin somit frühestens im Zeitpunkt der\nKonkurseröffnung am 12. Oktober 2006, spätestens jedoch mit der Auflage des\nKollokationsplans am 30. März 2007, Kenntnis von der mit der Konkurseröffnung\neinhergehenden Zahlungsunfähigkeit (act. G 8.25). Die relative Verjährungsfrist endete\nfolglich frühestens am 12. Oktober 2008. Die Schadenersatzverfügung vom\n11. September 2008 erfolgte damit rechtzeitig. Die absolute Verjährungsfrist von fünf\nJahren nach Eintritt des Schadens zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs\ngemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG ist ebenfalls ohne Weiteres gewahrt.\n\n6.\n\n6.1 Zu prüfen bleiben damit die Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 AHVG.\n\n6.2 Laut Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder\ngrobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden\nverursacht, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können\nsubsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe belangt werden (BGE 123 V 15\nE. 5b mit Hinweisen). Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach\nöffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle\nHaftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein,\nder auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs\nzurückzuführen ist.\n\n6.3 Die Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt\neines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Der Schaden kann unbezahlt\ngebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge,\nMahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für\nrückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem\nBeitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Der Schadenseintritt gilt nach der\nRechtsprechung als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des\nArbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können (BGE 123 V\n12 E. 5b). Für die Schadensberechnung sind die realisierten Löhne einzubeziehen\n(Marco Reichmuth, a.a.O., Rz. 366 ff.).\n\n"}