{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-14_2012-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=673&type=1563347022&cHash=79bee575d89f6ed2d9d0f002ceb48854", "Checksum": "7210e9660095263170bd0ec2632064b8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:20:10", "Num": ["AHV 2010/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:20:10", "Checksum": "9f3a95fc407cdeaee3351b07678e79c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).\n\n2.2 Der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Arnold Weber, Rechtsanwalt,\nSt. Gallen, lässt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen. Er habe im\nverfahrensleitenden Schreiben der Gerichtsleitung vom 22. Juni 2011 (act. G 24) den\nEindruck gewinnen müssen, dass eine nochmalige Stellungnahme nicht erwünscht sei.\nIn der Tat hat die Gerichtsleitung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni\n2011 mitgeteilt, dass höchstens eine eingeschränkte, weitere Stellungnahme nötig\nbzw. möglich sei, nämlich nur insoweit in der Duplik der Beschwerdegegnerin neue\nTatsachen, das neue Aktenstück (act. G 8.39) und eine massgeblich neue rechtliche\nBegründung vorliege. Dementsprechend hat sie dem Beschwerdeführer unter\nAnsetzung einer Frist bis 18. August 2011 die Gelegenheit einer Triplik im erwähnten\nUmfang eröffnet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat denn auch von dieser\nMöglichkeit zur Triplik am 18. August 2011 Gebrauch gemacht (act. G 25), und zwar\numfassend, ohne dass die Eingabe (teilweise) aus dem Recht gewiesen wird. Eine\nallfällige Gehörsverletzung ist damit vollumfänglich geheilt.\n\n3.\n\nIn den vorliegenden Verfahren ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers/\nRekurrenten (nachfolgend Beschwerdeführer) für nichtgeleistete bundes- und\nkantonalrechtliche Beitragsforderungen in den Jahren 2004 bis 2006 samt\nNebenkosten umstritten und zu prüfen.\n\n4.\n\nDie Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft richten sich für den hier streitigen\nZeitraum (Beiträge aus den Jahren 2004 bis 2006; vgl. act. G 8.32) nach kantonalem\nRecht, nämlich nach dem Kinderzulagengesetz des Kantons St. Gallen (KZG;\nsGS 371.1), in der bis 31. Dezember 2008 massgebenden Fassung. Art. 52 des\nBundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)\nstellt keine unmittelbare gesetzliche Grundlage dar für die Erhebung von\nSchadenersatz für entgangene kantonalrechtliche Beiträge (vgl. BGE 124 V 146 E. 1).\nGemäss Art. 47 KZG werden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung sachgemäss angewendet, soweit dieses\nGesetz keine Regelung enthält. Dies gilt insbesondere für die Arbeitgeberhaftung und\nSchadenersatzpflicht (lit. d). Der ausdrückliche Verweis des kantonalen Rechts auf die\nAHV-rechtliche Haftungsbestimmung des Art. 52 AHVG ist hinreichend klar und\neindeutig. Das kantonale Recht bietet gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. d KZG eine\ngenügende gesetzliche Grundlage für die Schadenersatzpflicht für entgangene\nkantonale Beiträge\n\n5.\n\nZu prüfen ist vorab, ob die Schadenersatzverfügung vom 11. September 2008\nrechtzeitig ergangen ist.\n\n5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre,\nnachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat,\njedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Massgebend ist der Zeitpunkt, in\ndem die zuständige Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren\nAufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr\nerlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen\nkönnen (BGE 129 V 195 E. 2.1). Der fristauslösende Zeitpunkt für die zweijährige Frist\ngemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG fällt in der Regel praxisgemäss mit der Ausstellung des\ndefinitiven Pfändungsverlustscheins im Fall der Betreibung auf Pfändung (BGE 113 V\n258 E. 3c mit Hinweisen) oder im Fall der Betreibung auf Konkurs mit der Auflage des\nKollokationsplans (und des Inventars; BGE 126 V 443) bzw. bei einer Einstellung des\nKonkursverfahrens mangels Aktiven mit dem Zeitpunkt der Publikation der\nVerfahrenseinstellung zusammen (BGE 129 V 193).\n\n5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die relative Verjährungsfrist von\nzwei Jahren habe bei Verfügungserlass am 11. September 2008 bereits geendet.\nEinerseits hätte die Einstellung der Zahlungen durch die B.___ ab September 2005\nKenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründet, andererseits hätte die\nBeschwerdegegnerin spätestens Ende des Jahres 2005/Anfang des Jahres 2006 unter\nBeachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die\ntatsächlichen Gegebenheiten es im vorliegenden Fall nicht mehr erlaubten, die Beiträge\neinzufordern. Zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit sei dabei auf die von der Praxis\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund Lehre zu Art. 174 Abs. 2 SchKG entwickelten Kriterien abzustellen. Demnach\nerweise sich ein Schuldner als grundsätzlich zahlungsunfähig, welcher unbestrittene\nund fällige Forderungen nicht bezahle, indem er Konkursandrohungen anhäufen lasse,\nsystematisch Rechtsvorschlag erhebe und selbst kleinere Beiträge nicht bezahle.\n\n5.3 Demgegenüber beruft sich die Beschwerdegegnerin auf die konstante\nhöchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 126 V 444 E. 3 sowie Marco\nReichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG,\nZürich 2008, Rz. 834 ff., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung),\nSchadenkenntnis müsse spätestens mit Auflage des Kollokationsplans am 30. März\n2007 angenommen werden, wobei der Schaden aus tatsächlichen Gründen im\nZeitpunkt eingetreten sei, als die Ausgleichskasse nach einer Betreibung auf Pfändung\noder im Konkursfall vollständig zu Verlust gekommen sei.\n\n"}