{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-14_2012-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=673&type=1563347022&cHash=79bee575d89f6ed2d9d0f002ceb48854", "Checksum": "7210e9660095263170bd0ec2632064b8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:20:10", "Num": ["AHV 2010/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:20:10", "Checksum": "9f3a95fc407cdeaee3351b07678e79c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).\n\nC.d Mit Duplik vom 6. Mai 2011 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf\nAbweisung der Beschwerde fest. Der Schaden sei aus tatsächlichen Gründen dann\neingetreten, wenn die Ausgleichskasse nach einer Betreibung auf Pfändung oder im\nKonkursfall vollständig zu Verlust gekommen sei. Auf die ausstehenden Beiträge aus\ndem Jahr 2004 [10.2004 bis 12.2004] seien bis zur Konkurseröffnung am 12. Oktober\n2006 Abschlagszahlungen geleistet worden. Für die offenen Akontobeiträge aus dem\nJahr 2005 [09.2005 bis 12.2005] sowie aus dem Jahr 2006 [01.2006 bis 08.2006] seien\nMahn- und Betreibungsverfahren gestützt auf Art. 15 AHVG durchgeführt worden. Die\nWeiterführung der Verfahren bezüglich der offenen Beiträge sei im Zeitpunkt der\nKonkurseröffnung der B.___ am 12. Oktober 2006 unmöglich geworden. Der Schaden\nsei somit am 12. Oktober 2006 eingetreten. Eine Prüfung der Zahlungsunfähigkeit\ndurch die Ausgleichskasse in dem vom Beschwerdeführer geforderten Mass analog\nder Rechtsprechung zu Art. 172 Abs. 2 SchKG würde zur Umkehr der Beweislast\nführen. Der Ausgleichskasse käme bei diesem Vorgehen ein erheblicher\nErmessensspielraum zu, was mit dem Legalitätsprinzip und dem\nGleichbehandlungsgebot nicht vereinbar wäre. Im Übrigen sei keine grobe\nPflichtverletzung der Ausgleichskasse gegeben. Sie habe sämtliche gesetzlich\nvorgesehenen Inkassobemühungen korrekt ausgeführt, wie die eingereichte Aufstellung\naufzeige (act. G 21.1). Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Konkurseröffnung ohne\nvorgängige Betreibung gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu verlangen. Das\nBetreibungsamt D.___ habe sein Ermessen nicht überschritten und korrekt gehandelt,\nindem es der B.___ Abschlagszahlungen auf die ersten drei Verwertungsbegehren der\nAusgleichskasse gewährt habe (act. G 21).\n\nC.e Mit Triplik vom 18. August 2011 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.\nMit der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers trete der Schaden ein und es werde die\nrelative und absolute Verjährungsfrist ausgelöst. Zur Beurteilung der\nZahlungsunfähigkeit sei auf die SchKG-Praxis abzustellen, zumal Art. 15 Abs. 1 und 2\nAHVG auf den Rechtsweg der Betreibung gemäss Art. 43 SchKG verweise. Die\nAusgleichskasse habe das Beitragsinkasso sowohl nach den Grundsätzen des AHVG\nwie auch des SchKG zu wenig energisch vorangetrieben und damit ihre Pflichten grob\nverletzt. So habe sie viel zu tiefe Abschlagszahlungen akzeptiert und trotz\nZahlungseinstellung keinen Antrag auf Konkurseröffnung gestellt. Sie habe sodann im\nKonkurs pflichtwidrig falsch keine pfandgesicherten Forderungen angemeldet, sondern\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nlediglich Forderungen 2. Klasse. Sie habe auch zu Unrecht keine Verwertung der\nPfänder verlangt, weshalb Forderungen von total Fr. 69'621.10 nicht als Schadenersatz\ngeltend gemacht werden könnten, da dieser Betrag im Konkurs durch Verwertung der\ngepfändeten Gegenstände hätte getilgt werden müssen. Durch die groben\nPflichtverletzungen der Ausgleichskasse werde vorliegend der Kausalzusammenhang\nunterbrochen. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit hätte sich auch aufgrund einer\nBetriebsprüfung gemäss Art. 38 AHVV ergeben. Die Einstellung der Zahlungen durch\ndie B.___ ab September 2005 habe die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründet\n(act. G 25).\n\nC.f Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Quadruplik (act. G 31).\n\nC.g Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer die\nKostennote ein (act. G 33).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nDa das Beschwerdeverfahren AHV 2010/14 und das Rekursverfahren KZL 2010/15 den\ngleichen Sachverhalt betreffen und gestützt auf dieselben bzw. analogen rechtlichen\nErwägungen zu entscheiden sind, sind die Verfahren zu vereinigen (vgl. BGE 123 V 215\nE. 1).\n\n2.\n\n2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 42 des\nBundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR\n830.1) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient\neinerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes\nMitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung einer\nPerson eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre\nRechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise\nbeizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört\nzu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid\nzu beeinflussen (anstatt vieler vgl. BGE 129 II 504 E. 2.2; BGE 127 I 56 E. 2b).\n\n"}