{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-14_2012-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=673&type=1563347022&cHash=79bee575d89f6ed2d9d0f002ceb48854", "Checksum": "7210e9660095263170bd0ec2632064b8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:20:10", "Num": ["AHV 2010/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:20:10", "Checksum": "9f3a95fc407cdeaee3351b07678e79c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).\n\nSchadenersatzanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer sei verjährt, denn die\nAusgleichkasse hätte spätestens ab Januar 2006 Kenntnis des Schadens haben\nmüssen. Die zweijährige relative Verjährungsfrist sei folglich bis Ende 2007 gelaufen,\nweshalb der am 11. September 2008 geltend gemachte Schadenersatzanspruch\nverjährt sei. Der geltend gemachte Schaden sei zudem nicht nachgewiesen sowie die\nSchadensberechnung nicht rechtsgenüglich begründet, da sich die verschiedenen\nSchadensberechnungen widersprechen würden und somit nicht beweiskräftig seien.\nAuch habe der Beschwerdeführer zweigübergreifend Anspruch auf Verrechnung seiner\nForderung nach Arbeitslosenentschädigung mit der geltend gemachten\nSchadenersatzforderung. Den Beschwerdeführer treffe nur ein leichtes Verschulden. So\nsei die B.___ von der Bank E.___ \"erdrosselt\" worden, indem diese ab Ende 2005\nkeinen finanziellen Spielraum mehr zugelassen und treuwidrig die Kreditlimite verletzt\nhabe. Auch habe der Beschwerdeführer während den Sanierungsverhandlungen von\nMitte 2005 bis Mitte 2006 die Beitragszahlungen sistieren dürfen, ohne dass ihm ein\nVerschulden zur Last gelegt werden könnte (act. G 1).\n\nC.b Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2010 beantragt die\nBeschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Sämtliche Voraussetzungen für eine\nSchadenersatzpflicht seien gegeben. Der Schaden von Fr. 107'527.35 sei ausreichend\nsubstantiiert. Der Saldovortrag per 1. Januar 2004 in der Höhe von Fr. 34'067.65 setze\nsich zusammen aus den offenen Beiträgen des Vorjahres. Diese seien im Laufe des\nJahres 2004 teilweise beglichen worden und insoweit nicht Gegenstand der\nSchadenersatzforderung. Die offenen Beiträge der Jahre 2005 und 2006 gemäss\nKontokorrent-Auszug würden zugegebenermassen von der Aufstellung gemäss\nVerfügung vom 11. September 2008 abweichen. Dies sei auf einen manuellen\nÜbertragungsfehler zurückzuführen; die Schadenssumme von total Fr. 107'527.35 sei\nhingegen nicht tangiert. Der Beschwerdeführer müsse sich die Pflichtverletzung der\nB.___ als eigenes haftungsbegründendes Verschulden anrechnen lassen. Es würden\nüberdies keine Rechtfertigungsgründe weder in Bezug auf das Verhältnis zur Hausbank\nnoch bezüglich des Sanierungskonzepts greifen. Der Schaden sei mit\nKonkurseröffnung am 12. Oktober 2006 eingetreten, wobei Schadenkenntnis\nfrühestens mit Auflage des Kollokationsplans am 30. März 2007 angenommen werden\nmüsse. Die Schadenersatzforderung sei somit im Zeitpunkt der Geltendmachung am\n11. September 2008 nicht verjährt gewesen. Ferner sei die Rahmenfrist für den Bezug\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den Beschwerdeführer vom 25.\nOktober 2006 bis 24. Oktober 2008 offen gestanden. Da das Gesetz keine Möglichkeit\nvorsehe, Restansprüche nach Ablauf der Rahmenfrist zu beziehen, würde keine\nMöglichkeit bestehen, die gemäss dem Beschwerdeführer noch verbleibenden\nResttage mit der Schadenersatzforderung zu verrechnen (act. G 8).\n\nC.c Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 1. März 2011 an seinem Antrag\nunverändert fest. Es sei eine Tatsache, dass die B.___ schon Ende des Jahres 2005/\nAnfang des Jahres 2006 zahlungsunfähig gewesen sei. Der Nachweis der\nZahlungsunfähigkeit setze keinen definitiven Verlustschein voraus; die Beurteilung der\nZahlungsunfähigkeit könne auch gestützt auf einen aufgrund der\nZahlungsgewohnheiten des Unternehmens gewonnenen Gesamteindruck erfolgen. Die\nAusgleichskasse hätte Ende des Jahres 2005/Anfang des Jahres 2006 unter\nBeachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die\ntatsächlichen Gegebenheiten es im vorliegenden Fall nicht mehr erlaubten, die Beiträge\neinzufordern, zumal die Ausgleichskasse trotz der ausstehenden Akontobeiträge\nOktober 2004 bis Dezember 2004 und September 2005 bis August 2006 nichts\nWirksames zum Bezug der Ausstände unternommen habe. Aufgrund der\nZahlungsunfähigkeit der B.___ Ende des Jahres 2005/Anfang des Jahres 2006 habe die\nzweijährige relative Verjährungsfrist spätestens ab Anfang des Jahres 2006 zu laufen\nbegonnen, weshalb die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse am\n11. September 2008 verjährt gewesen sei. Die Ausgleichskasse habe sodann auch\nelementare Vorschriften des Bezugs verletzt, wobei die Pflichtverletzungen als grob zu\nbezeichnen seien. So hätte die Aufschubbewilligung des Betreibungsamtes D.___ mit\nAbschlagszahlungen von lediglich Fr. 535.95 pro Monat nie akzeptiert werden dürfen.\nDie Ausgleichkasse hätte gegen das Betreibungsamt D.___ wegen Überschreitung und\nMissbrauch des Ermessens eine betreibungsrechtliche Beschwerde einreichen\nmüssen. Zudem hätte die Ausgleichskasse infolge der Einstellung der Zahlungen der\nAkontobeiträge Oktober 2004 bis Dezember 2004 und September 2005 bis August\n2006 eine Konkursbetreibung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG einleiten müssen.\nSelbst wenn die Schadenersatzforderung nicht verjährt wäre, rechtfertige die\nBezugspflichtverletzung eine Herabsetzung des Schadenersatzes um mindestens die\nHälfte (act. G17).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}