{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-14_2012-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=673&type=1563347022&cHash=79bee575d89f6ed2d9d0f002ceb48854", "Checksum": "7210e9660095263170bd0ec2632064b8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:20:10", "Num": ["AHV 2010/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:20:10", "Checksum": "9f3a95fc407cdeaee3351b07678e79c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2012 AHV 2010/14\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2010/14\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 08.06.2012\nEntscheiddatum: 08.06.2012\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 08.06.2012\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden\nMitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und\nkantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine\nRechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des\nVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV\n2010/14 und KZL 2010/15).\n\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o.\nVersicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin Horni\n\nEntscheid vom 8. Juni 2012\n\nin Sachen\n\nA.___,\n\nBeschwerdeführer und Rekurrent,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St.\nGallen,\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin und Vorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nSchadenersatzforderung\n\nbundesrechtlicher Streitwert: Fr. 100'104.50\n\nkantonalrechtlicher Streitwert: Fr. 7'422.85\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Die B.___ wurde am 25. April 1983 ins Handelsregister des Kantons St. Gallen\neingetragen und hatte ihren Sitz in C.___. Seit 12. Mai 2004 war A.___ nunmehr als\neinziges Verwaltungsratsmitglied eingetragen (act. G1.2). Die Aktiengesellschaft war\nder Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) als\nbeitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.\n\nA.b Am 23. Oktober 2006 teilte das Betreibungsamt D.___ der Ausgleichskasse mit,\ndass über die B.___ am 12. Oktober 2006 der Konkurs eröffnet wurde (act. G 8.25). Mit\nVerfügung des Konkursrichters des Kreisgerichts E.___ vom 23. Juli 2007 wurde das\nKonkursverfahren für geschlossen erklärt (act. G 1.2).\n\nA.c Mit Verfügung vom 11. September 2008 verpflichtete die Ausgleichskasse A.___\nzur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 107'527.35 (Fr. 100'104.50 für\nentgangene bundesrechtliche Beiträge inkl. Nebenkosten sowie Fr. 7'422.85 für\nentgangene kantonalrechtliche Beiträge; act. G 8.32).\n\nB.\n\nB.a Am 2. Oktober 2008 erhob A.___ Einsprache gegen die ihn betreffende\nSchadenersatzverfügung vom 11. September 2008 (act. G 8.31). In seiner\nEinspracheergänzung vom 7. November 2008 machte er geltend, die Ausgleichskasse\nhabe spätestens Mitte Juni 2005 Kenntnis davon erhalten, dass die B.___ die\nBeitragsschuld nicht habe erfüllen können. Die Ausgleichskasse habe demnach bereits\nseit Mitte Juni 2005 Kenntnis des Schadens. In diesem Zeitpunkt habe die relative\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerjährungsfrist von zwei Jahren zu laufen begonnen und nicht erst ab\nKonkurseröffnung am 12. Oktober 2006. Die Schadenersatzforderung sei somit\nverjährt. Ausserdem würden die Arbeitslosenversicherungsbeiträge des\nVerwaltungsrats nicht zum Schaden gehören, da die Arbeitslosenversicherung die\nAuszahlung von Arbeitslosentschädigungen an A.___ in seiner Funktion als\nVerwaltungsrat verweigert habe. Im Übrigen seien die bis zum Schadeneintritt\naufgelaufenen Verzugszinsen von der Schadensumme auszunehmen. Von den\nHausbanken seien zudem mit allen Mitteln Amortisationen verlangt worden, so dass\nder finanzielle Spielraum der B.___ immer mehr eingeschränkt gewesen sei. Ebenso\nseien Übernahme- und Sanierungsverhandlungen geführt worden, die zur Erfüllung des\nSozialplans beigetragen hätten. A.___ treffe somit nur ein leichtes Verschulden. Dies\nschliesse den Schadenersatzanspruch aus (act. G 8.33).\n\nB.b Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 19. Mai 2010 ab. Da\nkeine definitiven Verlustscheine ausgestellt worden und immer wieder\nAbschlagzahlungen geleistet worden seien, habe sie nicht vor Konkurseröffnung\nKenntnis des Schadens haben können noch müssen. Die Schadenersatzforderung sei\ndamit nicht verjährt. Der Entscheid über die Anspruchsberechtigung und Auszahlung\nvon Arbeitslosenentschädigungen falle überdies nicht in den Aufgaben- und\nKompetenzbereich der Ausgleichskasse. Eine Verrechnung der\nArbeitslosenversicherungsbeiträge mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung sei\nausgeschlossen. Bei den Verzugszinsen, die in die Schadenersatzforderung vom 11.\nSeptember 2008 eingeflossen seien, handle es sich um Verzugszinsen auf\nrückständigen Beiträgen. Diese seien gesetzlich geschuldet und seien somit nicht von\nder Schadenersatzsumme abzuziehen. Die Zahlungsausstände der Jahre 2004 bis\n2006 hätten auch nicht der Überwindung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses\ngedient, weshalb keine Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe gegeben seien (act.\nG8.34).\n\nC.\n\nC.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17. Juni\n2010 mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2010 sei aufzuheben.\nVorliegend sei der Sachverhalt in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen\nund wesentlicher Grundrechte unrichtig festgestellt worden. Der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}