Ohnehin begründet die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin angeblich ein anderer, vergleichbarer Fall bekannt ist, noch keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Ein solcher würde nur dann bestehen, wenn die Beschwerdegegnerin es ablehnen würde, eine gesetzwidrige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Praxis aufzugeben (BGE 126 V 392 E. 6a). Weitere Abklärungen sind daher nicht angezeigt. 5. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht