Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht. Diesbezüglich ist der Argumentationsweise der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid beizupflichten. Bei dem Vorbingen der Beschwerdeführerin, dass es der ständigen Praxis der SVA St. Gallen und der Sozialversicherungsanstalten anderer Kantone entspreche, dass bei gleich organisierten Betrieben keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben würden, handelt es sich um eine nicht belegte Parteibehauptung. Ohnehin begründet die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin angeblich ein anderer, vergleichbarer Fall bekannt ist, noch keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht.