Im Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2009, 6B_412/2009, wurde festgehalten, dass der Geschäftsführer eines Massagesalons als Arbeitgeber gelte und dass ein solches Arbeitsverhältnis ungeachtet einer anderslautenden Parteibezeichnung als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu bezeichnen sei, da die Prostituierte vom Betreiber des Clubs "angestellt" werde und sie von ihm abhängig sei. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von den Lohnsummen der Frauen die über keine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung verfügen, unwidersprochen die Quellensteuer abgezogen hat, womit sie sinngemäss selber eine Arbeitgeberstellung zugesteht.