Diese Annahme entspricht zudem der bundesrichterlichen Rechtsprechung im Ausländerrecht. Im Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2009, 6B_412/2009, wurde festgehalten, dass der Geschäftsführer eines Massagesalons als Arbeitgeber gelte und dass ein solches Arbeitsverhältnis ungeachtet einer anderslautenden Parteibezeichnung als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu bezeichnen sei, da die Prostituierte vom Betreiber des Clubs "angestellt" werde und sie von ihm abhängig sei.