Die Beschwerdeführerin bestimmt sodann - auch aus finanziellen Überlegungen - über die Vergabe der zu mietenden Zimmer. Diese Auswahl der Frauen kommt faktisch einer Anstellung in einem Arbeitsverhältnis gleich, wodurch sich auch ein gewisses Unterordnungsverhältnis ergeben und insbesondere eine Abhängigkeit entstehen kann. Die wirtschaftliche Abhängigkeit zeigt sich vorliegend auch darin, dass die Beschwerdeführerin alleine über eine allfällige Schliessung des Clubs entscheidet, wodurch die Frauen ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten nicht mehr ausüben könnten. Aus diesen Überlegungen ergibt sich,