Insbesondere haben sie sich in einen bestehenden Club eingemietet und sind somit an die Benützungsregeln, (u.a. Öffnungszeiten, Hausordnung), die von der Betreiberin erlassen wurden, gebunden. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass einem Weisungsrecht bei der vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit mit Blick auf allfällige strafrechtliche Konsequenzen (vgl. Art. 195 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) ohnehin keine massgebende Bedeutung zukommen kann. Die Beschwerdeführerin bestimmt sodann - auch aus finanziellen Überlegungen - über die Vergabe der zu mietenden Zimmer.