Auch wenn den Frauen bezüglich der Arbeitszeit und der zu erbringenden Dienstleistungen ein grosser Ermessensspielraum zukommt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie trotzdem gewissen Weisungen der Beschwerdeführerin unterliegen. Insbesondere haben sie sich in einen bestehenden Club eingemietet und sind somit an die Benützungsregeln, (u.a. Öffnungszeiten, Hausordnung), die von der Betreiberin erlassen wurden, gebunden.