Ebenso kann das Ausbleiben von Kunden und des damit verbundenen tieferen Umsatzes nicht als wesentliches Risiko gewertet werden. Rechtsprechungsgemäss genügt das alleinige Risiko der Abhängigkeit des Einkommens vom persönlichen Arbeitserfolg nicht für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (ZAK 1978 S. 507). Die übrigen Merkmale eines Unternehmerrisikos (Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) sind bei der vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit nicht von entscheidender Bedeutung.